Der Tierschutz Mönchengladbach e.V. und das Vereinsrecht
Die Stadt Mönchengladbach hat dem Verein "Tierschutz Mönchengladbach e.V." die Führung des Tierheims Mönchengladbach übertragen. Der Verein „Tierschutz Mönchengladbach eV.“ verstößt wiederholt gegen das Vereinsrecht.
Hier eine kurze Zusammenfassung der Verstöße eines Jahres.
1. Vorstandssitzung vom 27.06.2009
Zwei Mitglieder werden mit einer Stimmenmehrheit von 4-3 in den Verein aufgenommen. (Nachzulesen ist das im Versammlungsprotokoll der Sitzung).
Frau K. erkennt dies nicht an.
2. Mitgliederversammlung vom 27.07.2009
Frau Kaufmann wird mit einer Stimmenmehrheit der Mitglieder abgewählt. Herr Rechtsanwalt Herr Frenz sowie Frau Schmidt erklären Ihren Rücktritt.
(Nachzulesen ebenfalls wieder im Versammlungsprotokoll).
Auch das wird im Nachhinein von Frau K. nicht anerkannt. Herr Rechtsanwalt Frenz und Frau Schmidt nehmen ihre Rücktritte daraufhin zurück.
3. Mitgliederversammlung vom 29.09 2009
Hier wird Herr Venten abgewählt. Um die nötige Stimmenmehrheit zu sichern lässt Frau K. zwei Mitglieder durch einen eigens dafür beauftragten Sicherheitsdienst von der Versammlung ausschließen.
4. Mitgliederversammlung vom 22.02.2010
Drei weitere Vorstandsmitglieder werden abgewählt. Danach besteht der Verein nur noch aus vier Vorstandsmitgliedern und ist lt. eigener Satzung und nach Vereinsrecht nicht mehr handlungsfähig. Dieser Umstand wird ignoriert.
Bis heute sind diese Beschlüsse noch nicht im Vereinsregister eingetragen und das Amtsgericht muss erst nachfragen.
5. Stellungnahme des Deutschen Tierschutzverbandes zur Satzung
Seit Monaten wird Frau K. in der Öffentlichkeit nicht müde zu behaupten, der Deutsche Tierschutzverband hätte an der Satzung des Vereins nichts auszusetzen.
In der hier kürzlich veröffentlichen Stellungnahme, ist jedoch nachzulesen, dass der Deutsche Tierschutzverband die kategorische Ablehnung von aktiven Mitgliedern nicht mit dem Vereinsrecht vereinbaren kann.
6. Umgang mit den Fördermitgliedern
Inzwischen hat sich herausgestellt, dass der Ausschluss der Fördermitglieder von der Mitgliederversammlung nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren ist.
Laut OLG München, Urteil vom 04. Juli 2007 – 3 U 5089/0 kann eine Mitgliederversammlung nur Beschlüsse rechtswirksam fassen, wenn auch alle Fördermitglieder eingeladen wurden.
Die Fördermitglieder im Verein „Tierschutz Mönchengladbach e.V.“ haben kein Mitspracherecht und kein Stimmrecht und werden nicht einmal zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Die Funktion der Förderungsmitglieder beschränkt sich einzig auf das „Zahlen“. Rechte haben die Förderungsmitglieder gar keine.
Das Amtsgericht ist hier aufgefordert, diese Verstöße zu prüfen und zu ahnden.